"Link-Erklärung"

Leider nötig, oder auch nicht? Ich weiß es nicht.

Am schlimmsten ist es wohl, wenn die Rechtslage unklar ist. Denn es liegt ja mindestens immer der:

    Irrtum über Tatumstände (§ 16 StGB):

    (1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.
    (2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.

oder der

    Verbotsirrtum (§ 17 StGB):

    Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

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© 2004 Ralf Köchert